Man muss dazu wissen.......es ging um ein Rebuy von 15 Euro! Bei einer gesponsorten Turnierserie. Und der Rebuy war gar kein richtiger Rebuy, denn er berechtigte nicht zum Re-Start am gleichen Turnier, sondern an einem neuen Turnier. Zudem ist es so, dass Pokerturniere bis zu einem Buy-In von 15 Euro in Deutschland erlaubt sind.
Was haben wir doch für sorgen, dass ein solch lächerlicher Betrag zu einem Verfahren führt, das x-zehntausende von Franken kostet. Alleine während der Verhandlungszeit vernichteten Finanzhaie wohl ein paar Millionen von Staatsvermögen (pardon, zukünftigem Staatsvermögen, denn wir übernehmen ja dann erst die pleite gegangenen Institute) Es lebe der Rechtsstaat. Hoffen wir nur, dass wir in der Schweiz schlauere Staatsanwälte haben.....oder noch besser...dass wir sie gar nie benötigen. Also liebe Veranstalter. Machte es wie bisher, haltet Euch an die Regeln der ESBK, die es uns ermöglichen dieses faszinierende Spiel in Turnierform auszuleben.
Die Faktenz zu diesem Urteil:
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat mit Urteil vom 25.08.2007 den Veranstalter eines Pokerturniers vom Vorwurf des Glücksspiels trotz "Rebuy" freigesprochen (Bericht auf Isa- Guide.de am 28.8.07). Die Staatsanwaltschaft München II hatte Anklage erhoben, weil damit gegen die Richtlinie der Innenminister der Länder verstoßen worden sei, wonach in einem Turnier nur einmal das Entgelt von 15,00 € verlangt werden dürfe. Mit dem "Rebuy" würde eine weitere Gewinnchance erworben, damit die Spielsucht gereizt. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Am 26.02.2009 fand die lang erwartete Berufungsverhandlung vor dem Landgericht München II statt (8 Ns 33 Js 6775/07).
Die Staatsanwaltschaft plädierte erneut für eine Verurteilung des Veranstalters, weil einzelne Teilnehmer an dem Pokerturnier wiederholt das Startgeld von 15,00 € bezahlt haben. Rechtsanwalt Ewald Zachmann (Olching) verwies darauf, dass es gleichgültig sei, ob einmal oder mehrmals das Startgeld von 15,00 € bezahlt werde. Denn ungeachtet dessen, dass sich kein Teilnehmer an denselben Tisch wieder zurückkaufen konnte, sondern jeweils an einem anderen Tisch an einem neu eröffneten Turnier teilnahm, wurde aus den Entgelten der Gewinn nachweislich weder ganz noch teilweise bezahlt. Die Gewinne waren ausschließlich gesponsert. Die gezahlten Entgelte deckten lediglich die Kosten des Turniers.
Das Landgericht bestätigte den Freispruch. Das Landgericht bezog sich ebenfalls auf das Urteil des BGH vom 29.09.1986 zu einer Kettenbriefaktion, in dem der BGH den Unterschied zwischen einem den Gewinn bildenden Einsatz, der notwendigerweise zum Tatbestand des Glückspiels gehöre, und einem Entgelt definierte, das von vornherein verloren ist und lediglich die Kosten der Organisation einer solchen Veranstaltung deckt. Das Landgericht meinte, dass auch die herrschende Meinung in der Literatur dies so sehe, so dass die Berufung der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei.
Die Staatsanwaltschaft hat angekündigt, Revision zum Oberlandesgericht München einzulegen, damit diese Rechtsfrage obergerichtlich geklärt wird.
Ewald Zachmann Rechtsanwalt Rechtsanwälte Zachmann & Partner Fritzstraße 2 82140 Olching Tel: + 49 (0) 8142 / 28473-0 Fax: + 49 (0) 8142 / 28473-10 E-Mail: ez@rechtsanwalt-zachmann.de www.ra-zachmann.de
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